Rechtsprechung
   BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1154
BGH, 25.06.1956 - II ZR 180/55 (https://dejure.org/1956,1154)
BGH, Entscheidung vom 25.06.1956 - II ZR 180/55 (https://dejure.org/1956,1154)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 1956 - II ZR 180/55 (https://dejure.org/1956,1154)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,1154) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verzögerung der Klagezustellung - Armenrechtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AKB § 8 Abs. 1; VVG § 12 Abs. 3; ZPO § 261b Abs. 3
    Rechtsfolgen der durch einen Armenrechtsverfahren bedingten Verzögerung der Klagezustellung

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 471
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.05.1964 - II ZR 153/61

    Betriebshaftpflichtversicherung

    Er kann diesen negativen Beweis aber praktisch nur so führen, dass er zunächst die sich aus dem Sachverhalt von selbst ergebenden Möglichkeiten ausräumt und alsdann abwartet, welche Behauptungen der Versicherer über Art und Maß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu widerlegen hat (BGH VersR 1956, 471; 1960, 1033).
  • BGH, 26.09.1957 - II ZR 149/56

    Rechtsmittel

    Demnach bedarf es für den- vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage, wie bei § 6 Abs. 1 VVG die Darlegungs- und Beweislast im einzelnen zu verteilen ist, und ob hierfür hinsichtlich der Kündigung des Versicherers andere Regeln gelten als für den Gegenbeweis mangelnder Kausalität oder, fehlenden Verschuldens (vgl. hierüber BGH VersR 1956, 471; RG JRPV 1926, 206; Hagemann HansRGZ 1940 A, 34; - Prölss a.a.O. § 6 Anm. 14; Bruck/Möller VVG 8. Aufl. § 6 Anm. 52 m.w.Nachw. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen hätte die Beklagte, wenn sie sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen wollte, selbst vortragen müssen, daß sie den Versicherungsvertrag rechtzeitig gekündigt habe, nachdem sie gemäß ihrem Ablehnungsschreiben vom 21. Februar 1953 spätestens seit Anfang des Jahres 1953 von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis hatte.

    Das hängt entscheidend davon ab, ob die Verzögerung der Zustellung auf Umständen beruhte, die der Kläger zu vertreten hatte (BGH VersR 1956, 471; NJW 1953, 620, 1139).

  • BGH, 14.07.1960 - VIII ZR 174/59
    Rückoicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller zum Nachteil gereichen muß" Sine so enge Auslegung dessen was unter einer demnächstigen Zustellung im Sinne von §§ 693 Abs"2? 496 Abs"3 oder 261 b Abs"3 ZPO verstanden werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JY/ 19372467 zu §§ 693 Abs"2 496 Abs« 3) und des Bundesgerichtshofs abgelehnt worden (BGHZ 2566 76 ff m«Nachw"; vergl ferner BGH Urteile vom 1« Dezember 1952 - III ZR 114/52} vom 26« März 1953 - III ZR 209/51 Soll und vom 26« März 1953 - IV ZR 165/52 ~ NJW 19531139 1140)« Die#Vorschriften sind demnach nicht eng auszulegen« Eine Zustellung kann deshalb als wdemnächst" erfolgt angesehen werden wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Frist d«h" ohne besondere Verzögerung bewirkt wird" Die Pristei'streckung kann dagegen nicht mehr zugolassen Averden wenn sie den Prozeßgegner offenbar un billig belasten würde, also insbesondere dann nicht, wenn die Verlängerung der Zeitspanne zwischen Einreichung der Klageschrift oder des Gesuchs um Erlaß eines Zahlungsbefohls und der Zustellung auf ein nachlässiges oder gar absichtliches Verhalten des Klägers zurückzuführen ist (BGH Urteil vom 15= Dezember 1955 - III ZR 144/54 - IM ZPO § 261 b Nro2 und Urteil vom 25. Juni 1955 - II ZR 180/55 IM aaO Nr,4), Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine Zustellung nach längerer Zeit noch als "'demnächst" erfolgt angesehen worden (vgl0 dazu auch Rosen berg JZ 1958, 60)«.
  • BGH, 20.06.1968 - III ZR 210/67

    Anwendbarkeit eines Finanzvertrages im Hinblick auf die Leistung von

    Es ist also nicht so sehr auf die Dauer dieser Zeitspanne abzuheben (vgl. BGHZ 25, 66; Urteile vom 16. Dezember 1959 - IV ZR 103/59 - 25. Juni 1956 - II ZR 180/55 -), sondern darauf, ob der Partei in dem aufgezeigten Sinne ein Verschulden an der Dauer der Zeitspanne beizumessen ist, in welch' letzterem Falle auch eine Verzögerung um weniger als zwei Wochen von Bedeutung werden kann (Urteil vom 29. Januar 1962 - III ZR 184/60 -).
  • BGH, 01.12.1964 - VI ZR 193/63
    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger jedoch davor schützen will, daß ihn durch verzögernde Unstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht un billig beschwert wird (BGH Urteil von 25 Juni 1956 - II SR 180/55 - LU Nr. 4 zu § 261 b ZPO = VersR 1956, 471)o Auch eine Verzögerung um viele Monate hindert daher nicht die Rückwirkung nach § 261 b Abs. 3 ZPO, wenn sie auf Umständen beruht, die der Kläger nicht zu vertreten hat (Urteile des erkennenden Senats vom 19" Januar I960 - VI ZR 17/59 - LU Nr. 8 zu § 261 b ZPO; von 19" November I960 - VI ZR 29/60 - VersR 1961, 150).
  • BGH, 17.04.1967 - II ZR 104/66

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz - Verspätete

    Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Art und dem Zweck der Frist, die durch die Klageerhebung gewahrt werden soll, eine wesentliche Bedeutung zu (vgl. BGH VersR 1956, 471; NJW 1953, 620).
  • BGH, 21.11.1960 - III ZR 153/59

    Versäumnis der die Verjährung unterbrechenden Zustellung eines Zahlungsbefehls

    Es gilt insoweit entsprechendes, wie hinsichtlich des Verlangens, eine arme Partei müsse, wenn ihr Armenrechtsgesuch nicht rechtzeitig beschieden wird, den Antrag stellen, die Klage unter Befreiung von der Kostenvorschußpflicht nach §§ 74 a.F., 111 n.F. GKG zuzustellen und Verhandlungstermin anzuberaumen (vgl. hierzu II ZR 180/55 vom 25. Juni 1956 LM Nr. 4 zu § 261 b ZPO; III ZR 89/56 vom 16. Januar 1958 VersR 1958, 259; VI ZR 27/58 vom 16. Januar 1959).
  • BGH, 24.10.1960 - II ZR 244/58
    Hierbei können unter diesen Folgen nur solche verstanden werden, die sich zum Nachteil des Versicherers ausgewirkt haben (BGH VersR 1956, 485; Pieck VersR 1956, 316)" Denn da nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift der Versicherungnehmer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung nur den von ihm verschuldeten Mehrschaden nicht ersetzt erhalten soll, kann die Klausel nicht eingreifen, wenn die Verletzung überhaupt keinen Vermögensnachteil für den Versicherer zur Folge hatte« Es würde eine nicht tragbare und auch durch die berechtigten Interessen des Versicherers nicht gerechtfertigte Überspannung dieser ohnhin sehr scharfen Sanktionsnorm bedeuten, wenn der Versicherer auch in den Fällen von seiner Leistungspflicht freigestellt würde, in denen die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung .im Ergebnis für ihn gar keine nachteiligen Folgen hatte (Flock VersR 1956, 465 gegen Prölss VVG 12» Aufl. § 6 Anm« 9)« Der Versicherungsnehmer kann den ihm hierbei obliegenden negativen Entlastungsbeweis praktisch nur in der Weise führen, daß er zunächst die sich aus dem Sachverhalt er gebenden Möglichkeiten einer Benachteiligung des Versicherers widerlegt und dann abwartet, v/elche Behauptungen der Versicherer über Art und Ausmaß der Kausalität aufstellt, die der Versicherungsnehmer dann ebenfalls zu v/iderlegen hat (BGH VersR 1956, 471; Prölss aaO § 6 Anm« 9; Fleck VersR 1956, 465)» Im vorliegenden Fall ergeben nun weder der unstreitige Sachverhalt noch der Vortrag der Beklagten einen Anhaltspunkt dafür, daß sich die dem Kläger vorgeworfenen unrichtigen Angaben über den Fahrer des Wagens vor dem Unfall irgendwie zum Nachteil der Beklagten ausgewirkt hätten« Die einzige Folge, die diese Angaben im Bereich der Beklagten auslösten, war die, daß diese dem Schmidt den Versicherungsschutz verweigerte und nunmehr nach Ablauf der ihm hierbei gesetzten Klagefrist von der ihr sonst ob liegenden Leistungspflicht ihm gegenüber frei geworden ist« Da hiernach die unrichtigen Angaben des Klägers für die Beklagte nicht nur keine nachteiligen Folgen hatten, sondern sich im Gegenteil sogar zu ihrem Vorteil ausgev/irkt haben, könnte sie sich bei Annahme einer groben Fahrlässig- - 6.
  • BGH, 29.11.1960 - VI ZR 29/60

    Beginn der Verjährung im Schadensersatzrecht - Alsbaldige Zustellung einer Klage

    Da die Vorschrift des § 261 b Abs. 3 ZPO den Kläger davor schützen will, daß ihm durch verzögernde Umstände, auf die er keinen Einfluß hat, Nachteile entstehen, ist sie grundsätzlich weitherzig auszulegen, sofern die Gegenpartei dadurch nicht unbillig beschwert wird (BGH Urteil vom 25. Juni 1956 - II ZR 180/55 - LM Nr. 4 zu § 261 b ZPO).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht